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Amt Niemegk: Merkblatt zur Hundehalterverordnung noch immer aktuell

Amt Niemegk, den 26.01.2023
Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg  vom 16. Juni 2004 (GVBl. II/04 S. 458)

                                                                     

Anzeige- und Kennzeichnungspflicht:

Die Haltung eines Hundes (egal welche Rasse!) mit einer Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder einem Gewicht von mindestens 20 kg ist der örtlichen Ordnungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

 

Die Anmeldung des Hundes im Steueramt ist nicht gleichzeitig die Anmeldung im Ordnungsamt nach Hundehalterverordnung.

 

 Sollten Sie Ihren Hund also bisher nur im Steueramt angemeldet haben, müssen Sie die Anmeldung im Ordnungsamt nachholen.  Das Steuergeheimnis untersagt uns eine direkte Weiterleitung vom Steuer- zum Ordnungsamt.

 

 

Folgende Vorschriften über das Führen und Halten von Hunden gelten für alle Hundehalter:

  • Das Grundstück, auf dem ein Hund gehalten wird, muss gegen ein unbeabsichtigtes Entweichen des Hundes angemessen gesichert sein.
  • Außerhalb von Grundstücken dürfen Hunde nur von Personen geführt werden, die körperlich und geistig die Gewähr dafür bieten, jederzeit den Hund so zu beaufsichtigen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
  • Der Hundeführer hat den Hund ständig zu beaufsichtigen und sicher zu führen.
  • Gleichzeitig dürfen von einer Person nicht mehr als drei Hunde geführt werden. Eine Person unter 18 Jahren darf nur einen Hund führen.
  • Außerhalb des Grundstücks müssen Hunde ein Halsband mit Anschrift und Namen des Hundehalters tragen.
  • Der Hundehalter hat sicherzustellen, dass sich der Hund nicht unbeaufsichtigt außerhalb des befriedeten Besitztums aufhält.
  • Hunde dürfen nur Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür bieten, dass die Vorschriften der Hundehalterverordnung eingehalten werden.

 

Es besteht eine allgemeine Leinenpflicht:

  • bei öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen
  • auf Sport- und Campingplätzen
  • in umfriedeten oder anderweitig begrenzten der Allgemeinheit zugänglichen Park-, Garten- und Grünanlagen
  • in Einkaufszentren, Fußgängerzonen, Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln
  • bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern oder sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen
  • Zusätzlich hat jeder Hund in Verwaltungsgebäuden und in öffentlichen Verkehrsmitteln einen Maulkorb zu tragen.
  • Auf Spielplätzen, gekennzeichneten Liegewiesen und in Badeanstalten sowie an als solche gekennzeichnete öffentliche Badestellen dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.

 

Verstöße gegen die Bestimmungen der Hundehalterverordnung können mit Geldbußen geahndet werden.

 

Fragen richten Sie bitte an das

Amt Niemegk

Großstraße 7

14823 Niemegk

telefonisch unter 033843 627 0

oder per E-Mail:

 

Bild zur Meldung: Amt Niemegk: Merkblatt zur Hundehalterverordnung noch immer aktuell